SATZUNG (Statut)

I. FIRMA UND ZWECK

§1
Firma, Sitz und Verbandszugehörigkeit

(1)  Die Firma der Genossenschaft lautet: Tourismusgenossenschaft Ramsau am Dachstein eGen

(2)  Die Genossenschaft hat ihren Sitz in 8972 Ramsau am Dachstein

(3)  Die Genossenschaft ist Mitglied des Raiffeisenverbandes Steiermark und unter- liegt dessen gesetzlicher Revision

§2
Zweck und Gegenstand

(1)  Zweck der Genossenschaft ist im Wesentlichen die Förderung des Erwerbs oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder.

(2)  Der Gegenstand des Unternehmens umfasst:

a) Betrieb des touristischen Loipennetzes in Ramsau am Dachstein und den angrenzenden Gemeinden;

b) jede Art von Betrieb, die sich aus der Förderung der Mitglieder ergibt.

(3)  Im Zweckgeschäft hat sich die Genossenschaft im Wesentlichen auf ihre Mitglieder zu beschränken.

(4)  Zur Erreichung dieses Zweckes ist die Genossenschaft berechtigt

a) erforderliche Gewerbeberechtigungen zu erwerben.

b) sich an juristischen Personen des Unternehmens-, des Genossenschafts- oder des Vereinsrechtes oder an eingetragenen Personengesellschaften des Unternehmensgesetzbuches zu beteiligen.

Jede Beteiligung bedarf der vorherigen Stellungnahme des Raiffeisenverbandes.

II. MITGLIEDSCHAFT

§3 Voraussetzungen der Mitgliedschaft

(1)  Mitglieder der Genossenschaft können grundsätzlich nur solche natürliche Personen, juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften des Unternehmensgesetzbuches werden, die im Sitz der Genossenschaft einen Grundbesitz oder Hauptwohnsitz haben oder in diesem Gebiet einen landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gewerblichen Betrieb führen.

(2)  Natürliche und juristische Personen sowie eingetragene Personengesellschaften des Unternehmensgesetzbuches, deren Aufnahme im Interesse der Genossenschaft gelegen ist.

(3)  Das Tätigkeitsgebiet umfasst das Gebiet Dachstein-Tauern.

(4)  Über Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich des Tätigkeitsgebietes entscheidet der Raiffeisenverband Steiermark nach Anhören der beteiligten Genossenschaften.

§4
Erwerb der Mitgliedschaft

(1)  Der Aufnahmewerber hat eine Beitrittserklärung zu unterfertigen, in der er die Satzung der Genossenschaft in der jeweiligen Fassung und die Beschlüsse der Generalversammlung anerkennt.

(2)  Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand endgültig. Er kann die Aufnahme ohne Angabe von Gründen ablehnen.

§5
Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

(1)  durch freiwilligen Austritt, und zwar entweder durch Austrittserklärung oder durch Kündigung sämtlicher Geschäftsanteile; wird die Austrittserklärung oder die Kündigung sämtlicher Geschäftsanteile spätestens sechs Monate vor Ablauf eines Geschäftsjahres eingebracht, endet die Mitgliedschaft mit Ende dieses, sonst mit Ende des nächsten Geschäftsjahres. Der Austritt oder die Kündigung ist der Genossenschaft schriftlich bekannt zu geben. Sie hat hierüber eine Empfangsbestätigung auszustellen.

(2)  durch schriftliche Übertragung aller Geschäftsanteile an ein anderes Mitglied mit Zustimmung des Vorstandes.

(3)  durch den Tod oder die Auflösung einer juristischen Person bzw. eingetragene Personengesellschaften des Unternehmensgesetzbuches.

(4)  durch Kündigung seitens eines Privatgläubigers eines Mitgliedes gemäß § 59 GenG.

(5)  durch Ausschluss.

§6
Ausschluss von Mitgliedern

(1)  Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn

a)  das Mitglied gegen eine Bestimmung der Satzung verstößt bzw. den Verpflichtungen gegenüber der Genossenschaft trotz wiederholter Aufforderung nicht nachkommt;

b)  eine Voraussetzung für die Mitgliedschaft wegfällt bzw. die Genossenschaft ihre Funktion gegenüber dem Mitglied infolge dessen Nichtbeteiligung am Geschäftsbetrieb nicht erfüllen kann;

c)  das Mitglied Handlungen setzt, die geeignet sind, die Interessen oder das An- sehen der Genossenschaft zu schädigen;

d)  das Mitglied zahlungsunfähig oder über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wird.

(2)  Der Ausschluss erfolgt durch Vorstandsbeschluss und ist dem Betroffenen von der Genossenschaft mittels eingeschriebenen Briefes binnen 8 Tagen mitzuteilen.

(3)  Der Ausgeschlossene hat das Recht innerhalb von 8 Tagen ab dem Tag der Zustellung des Ausschließungsbeschlusses schriftlich Beschwerde beim Aufsichtsrat zu erheben, der endgültig entscheidet.

(4)  Bis zur Entscheidung des Aufsichtsrates kann der Ausgeschlossene seine Mitgliederrechte nicht ausüben.

§7
Ansprüche der Mitglieder bei Ausscheiden und Kündigung von Geschäftsanteilen

(1)  Die ausgeschiedenen Mitglieder haben nur Anspruch auf Auszahlung ihrer eingezahlten Geschäftsanteile.

(2)  Die Geschäftsanteile der ausgeschiedenen Mitglieder werden nach Feststellung der Bilanz des Ausscheidungsjahres berechnet und dürfen erst zwei Jahre nach Beendigung der Mitgliedschaft ausbezahlt werden.

(3)  Der vorstehende Absatz (2) ist auch bei Kündigung von Geschäftsanteilen ohne gleichzeitigen Austritt sinngemäß anzuwenden, wobei für das Wirksamwerden der Kündigung § 5 (1) der Satzung analog heranzuziehen ist.

(4)  Die Genossenschaft ist berechtigt, fällige Forderungen gegen das Geschäftsanteileguthaben eines ausgeschiedenen Mitgliedes aufzurechnen.

§8
Rechte der Mitglieder

(1)  Jedes Mitglied hat das Recht, an der Generalversammlung teilzunehmen.

(2)  Jedes Mitglied hat in der Generalversammlung eine Stimme.

(3)  Das Stimmrecht wird wie folgt ausgeübt:

a)  Physische Personen können das Stimmrecht grundsätzlich nur persönlich ausüben. Sie können sich aber vom Ehegatten oder einem Mitbesitzer ihres Betriebes vertreten lassen. Der Vertreter hat sich mit einer schriftlichen Voll- macht auszuweisen;

b)  juristische Personen werden durch ihre(n) gesetzlichen Vertreter oder durch einen schriftlich Bevollmächtigten vertreten;

c)  eingetragene Personengesellschaften des Unternehmensgesetzbuches werden durch die vertretungsbefugten persönlich haftenden Gesellschafter oder durch schriftlich Bevollmächtigte vertreten.

(4)  Das Mitglied hat das Recht, in der Generalversammlung Anträge zu stellen und Anfragen zu richten.

(5)  Die Mitglieder sind berechtigt, alle genossenschaftlichen Einrichtungen nach Maßgabe der dafür getroffenen Bestimmungen zu benützen.

(6)  Jede Person kann jedoch höchstens zwei Mitglieder der Genossenschaft mit dementsprechender Vollmacht vertreten.

§9
Pflichten der Mitglieder

(1)  Jedes Mitglied hat die Satzung sowie die Beschlüsse der Organe der Genossenschaft zu beachten sowie das Interesse und das Ansehen der Genossenschaft zu wahren.

(2)  Geschäftsanteile:

a) Jedes Mitglied hat mindestens einen Geschäftsanteil zu zeichnen und innerhalb von 30 Tagen auf ein von der Genossenschaft bekanntgegebenes Konto einzubezahlen. Die Zeichnung weiterer Geschäftsanteile bedarf der Zustimmung des Vorstandes.

b)  Ein Geschäftsanteil beträgt € 500,00 (in Worten: Euro fünfhundert).

c)  Der Vorstand ist berechtigt, die Beanspruchung der genossenschaftlichen Einrichtungen von der Zeichnung einer größeren Anzahl von Geschäftsanteilen abhängig zu machen.

d)  Die Übertragung von Geschäftsanteilen ist nur an Mitglieder möglich. Sie bedarf der Zustimmung des Vorstandes.

(3)  Haftung:
Die Mitglieder haften für alle Verbindlichkeiten der Genossenschaft außer mit ihrem(n) gezeichneten Geschäftsanteil(en) auch noch mit einem einfachen ihres(r) Geschäftsanteiles(e).

  1. (4)  Beitrittsgebühr:
    Jedes Mitglied hat eine Beitrittsgebühr zu entrichten, sofern eine solche vom Vorstand festgelegt wurde.

    III. VERWALTUNG DER GENOSSENSCHAFT

§ 10
Organe der Genossenschaft

Die Organe der Genossenschaft sind:

A)  DER VORSTAND

B)  DER AUFSICHTSRAT

C)  DIE GENERALVERSAMMLUNGA) DER VORSTAND

§ 11
Zusammensetzung, Wahl, Funktionsdauer und Registrierung

(1)  Der Vorstand besteht aus mindestens 3, höchstens jedoch 5 Mitgliedern, darunter dem Obmann und mindestens einem Obmannstellvertreter. Die Zahl der Obmannstellvertreter und die Zahl der Vorstandsmitglieder wird von der Generalversammlung festgesetzt.

(2)  Der Vorstand wird von der Generalversammlung höchstens für die Zeit bis zur Beendigung der ordentlichen Generalversammlung, die über den Jahresabschluss für das dritte Geschäftsjahr nach der Wahl beschließt, gewählt. Hierbei wird das Jahr, in dem der Vorstand gewählt wurde, nicht mitgezählt. Die Ausgeschiedenen sind wieder wählbar. Die Registrierung neu gewählter und die Löschung ausgeschiedener Vorstandsmitglieder ist unverzüglich zu veranlassen. Im Falle des Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes vor Ablauf seiner Funktionsperiode hat die Generalversammlung die Wahl vorzunehmen. Diese Wahl kann entfallen, wenn die in der Satzung festgesetzte Mindestanzahl nicht unterschritten wird.

(3)  Die Funktionsdauer der Vorstandsmitglieder, die anstelle vorzeitig ausgeschiedener Vorstandsmitglieder gewählt werden, läuft mit der Funktionsdauer der Aus- geschiedenen ab.

(4)  Ist die in Ziffer (1) festgesetzte Mindestzahl unterschritten oder wird der Vorstand dauerhaft beschlussunfähig, so hat der Obmann bzw. im Verhinderungsfall einer seiner Stellvertreter unverzüglich eine Generalversammlung zur Durchführung von Wahlen einzuberufen. Kommen der Obmann bzw. seine Stellvertreter dieser Verpflichtung nicht nach oder sind alle an der Ausübung ihrer Funktion dauernd verhindert, so hat der Vorsitzende des Aufsichtsrates bzw. einer seiner Stellvertreter unverzüglich eine Generalversammlung einzuberufen. Bis dahin ist der Aufsichts- rat berechtigt und verpflichtet, für die Durchführung der Aufgaben des Vorstandes zu sorgen; er kann hierzu aus seiner Mitte für jedes ausgeschiedene Vorstandsmitglied vorläufig einen Stellvertreter bestellen. Diese(r) Stellvertreter sind (ist) unverzüglich dem Firmenbuch anzuzeigen. Für die Zeit der Stellvertretung ruht die Funktion als Aufsichtsratsmitglied.

(5)  Die Legitimation der Vorstandsmitglieder erfolgt durch das betreffende General- Versammlungsprotokoll, die Legitimation ihrer Stellvertreter (Absatz 4) durch das betreffende Beschlussprotokoll des Aufsichtsrates.

(6)  Dem Vorstand der Genossenschaft dürfen keine Mitglieder von Gemeinderäten der Gemeinden im Tätigkeitsgebiet angehören.

(7)  Dem Vorstand der Genossenschaft muss mindestens ein Mitglied der Beherbergungsbetriebe, mindestens ein Vertreter der Landwirtschaft und ein Vertreter der Gewerbetreibenden aus dem Tätigkeitsgebiet der Genossenschaft angehören.

§ 12
Aufgaben, Vertretung und Zeichnung

(1)  Dem Vorstand obliegen die Geschäftsführung und die Vertretung der Genossenschaft unter Beachtung der gesetzlichen und satzungsmäßigen Bestimmungen, der für ihn geltenden Geschäftsordnung und der Beschlüsse der Generalversammlung.

(2)  Der Vorstand kann für bestimmte Aufgaben aus seiner Mitte Ausschüsse bestellen.

(3)  Der Vorstand hat für sich und jeden seiner Ausschüsse eine Geschäftsordnung zu erlassen. Die Erlassung und jede Abänderung der Geschäftsordnung für den Vorstand wird mit der schriftlichen Zustimmung des Raiffeisenverbandes Steiermark rechtswirksam.

(4)  Der Vorstand kann einem Geschäftsführer und weiteren Arbeitnehmern die Durchführung geschäftlicher Obliegenheiten übertragen. Die Legitimation und die Festlegung der Befugnisse erfolgt durch den Vorstand.

(5)  Die Vertretung hat durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam, wovon mindestens eines der Obmann oder ein Obmannstellvertreter sein muss oder durch den Obmann oder Obmannstellvertreter gemeinsam mit einem Gesamtprokuristen zu erfolgen. Die Zeichnung geschieht in der Weise, dass diese dem wie immer dargestellten Firmenwortlaut ihre Unterschrift beisetzen.

B) DER AUFSICHTSRAT

§ 13
Zusammensetzung, Wahl und Funktionsdauer

(1)  Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens 7, höchstens jedoch 15 Mitgliedern, darunter dem Vorsitzenden und mindestens einem Vorsitzendenstellvertreter. Die Zahl der Vorsitzendenstellvertreter und die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder wird von der Generalversammlung festgelegt. Mitglieder des Vorstandes können nicht in den Aufsichtsrat gewählt werden.

(2)  Der Aufsichtsrat wird von der Generalversammlung höchstens für die Zeit bis zur Beendigung der ordentlichen Generalversammlung, die über den Jahresabschluss für das dritte Geschäftsjahr nach der Wahl beschließt, gewählt. Hierbei wird das Jahr, in dem der Aufsichtsrat gewählt wurde, nicht mitgezählt. Die Ausgeschiedenen sind wieder wählbar.

(3)  Im Falle des Ausscheidens eines Aufsichtsratsmitgliedes vor Ablauf seiner Funktionsperiode hat die nächste Generalversammlung die Wahl vorzunehmen. Diese Wahl kann entfallen, wenn die in der Satzung festgesetzte Mindestzahl nicht unterschritten wird. Die Funktionsdauer der so gewählten Aufsichtsratsmitglieder läuft mit der Funktionsdauer der vorzeitig Ausgeschiedenen ab, an deren Stelle sie gewählt wurden. Ist die in der Satzung festgesetzte Mindestzahl unterschritten oder wird der Aufsichtsrat dauernd beschlussunfähig, hat der Obmann bzw. einer seiner Stellvertreter unverzüglich eine Generalversammlung zur Durchführung von Wahlen einzuberufen.

(4)  Dem Aufsichtsrat der Genossenschaft müssen mindestens zwei Mitglieder der Beherbergungsbetriebe, mindestens zwei Vertreter der Landwirtschaft und zwei Vertreter der Gewerbebetriebe aus dem Tätigkeitsgebiet der Genossenschaft vertreten sein.

§ 14
Aufgaben des Aufsichtsrates

(1) Der Aufsichtsrat überwacht die Geschäftsführung der Genossenschaft in allen Zweigen der Verwaltung unter Beachtung der gesetzlichen und satzungsmäßigen Bestimmungen, der für ihn geltenden Geschäftsordnung und der Beschlüsse der Generalversammlung.

(2)  Der Aufsichtsrat kann zur Durchführung bestimmter Aufgaben aus seiner Mitte Ausschüsse, insbesondere einen Kontrollausschuss, bestellen.

(3)  Der Aufsichtsrat hat für sich und jeden seiner Ausschüsse eine Geschäftsordnung zu erlassen. Die Erlassung und jede Abänderung der Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat wird mit der schriftlichen Zustimmung des Raiffeisenverbandes Steiermark rechtswirksam.

C) DIE GENERALVERSAMMLUNG

§ 15
Ordentliche und Außerordentliche Generalversammlung

(1)  Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich nach den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes zu dem vom Vorstand festgelegten Termin statt.

(2)  Außerordentliche Generalversammlungen sind einzuberufen, wenn es der Vor- stand oder die Generalversammlung beschließen oder wenn es der Aufsichtsrat oder mindestens ein Viertel der in der Generalversammlung Stimmberechtigten verlangt oder es gemäß § 84 GenG oder § 11 (4) bzw. § 13 (3) der Satzung erforderlich ist.

(3)  Generalversammlungen sind am Sitz der Genossenschaft oder in den politischen Gemeinden des Tätigkeitsgebietes abzuhalten.

§ 16
Einberufung der Generalversammlung

(1)  Die Generalversammlung ist vom Obmann, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter einzuberufen.

(2)  Die Einberufung der Generalversammlung erfolgt durch Anschlag im Geschäfts- lokal am Sitz der Genossenschaft unter Angabe der Tagesordnung.

(3)  Unterlassen der Obmann bzw. in dessen Verhinderung der (die) Obmannstellvertreter die rechtzeitige Einladung zur Generalversammlung, so ist der Vorsitzende des Aufsichtsrates bzw. in dessen Verhinderung einer seiner Stellvertreter dazu befugt. Unterlassen auch diese die Einladung innerhalb der festgesetzten Frist, so ist jedes andere Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglied dazu berechtigt.

(4)  Verlangt mindestens Ein viertel der in der Generalversammlung Stimmberechtigten die Einberufung einer Generalversammlung, so haben diese einen schriftlichen, begründeten Antrag inklusive der Unterschriften aller beteiligten Personen, an den Vorstand zu richten. Bei Beschwerden gegen den Vorstand oder eines seiner Mitglieder ist dieser Antrag an den Aufsichtsrat zu stellen, dessen Vorsitzender die Einberufung vorzunehmen hat.

(5) Der Raiffeisenverband Steiermark ist vom Termin der Generalversammlung unverzüglich nach dessen Festlegung unter Angabe der Tagesordnung schriftlich zu verständigen. Er ist berechtigt, an den Generalversammlungen durch seine Vertreter mit beratender Stimme teilzunehmen.

§ 17
Einberufungsfrist

Der Zeitraum zwischen der Bekanntmachung (§ 26 der Satzung) und der Abhaltung der Generalversammlung darf nicht weniger als 10 und nicht mehr als 30 Tage betragen.

§ 18
Tagesordnung der Generalversammlung

(1)  Die Tagesordnung für die Generalversammlung wird vom Einberufenden festgesetzt.

(2)  In die Tagesordnung sind alle Anträge aufzunehmen, die vom Vorstand oder vom Aufsichtsrat beschlossen oder von mindestens einem Zehntel der in der Generalversammlung Stimmberechtigten gestellt und dem Einberufenden vor der Einladung schriftlich bekannt gegeben worden sind.

(3)  Beschlüsse über andere als in der Tagesordnung angeführte Verhandlungsgegen- stände können nicht gefasst werden, doch kann in jeder Generalversammlung die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung beschlossen werden.

(4)  Bei einer beabsichtigten Satzungsänderung ist deren wesentlicher Inhalt in der Einladung zur Generalversammlung anzugeben.

§ 19
Vorsitz in der Generalversammlung

(1)  Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung einer seiner Stellvertreter, sind diese verhindert, der Vorsitzende des Aufsichtsrates bzw. einer seiner Stellvertreter. Sind Beschlüsse zu fassen, die den Vorstand oder eines seiner Mitglieder betreffen, hat der Vorsitzende des Aufsichtsrates bzw. dessen Stellvertreter den Vorsitz zu übernehmen.

(2)  Im Verhinderungsfall der Genannten kann die Generalversammlung ein Mitglied zum Vorsitzenden wählen.

(3)  Mit Zustimmung der Generalversammlung kann der Vertreter des Raiffeisenverbandes Steiermark zu einzelnen Punkten der Tagesordnung den Vorsitz über- nehmen.

§ 20
Beschlussfähigkeit der Generalversammlung

(1)  Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn die Einladung unter Angabe der Verhandlungsgegenstände satzungsgemäß ergangen und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend oder vertreten ist (§ 8 (3) der Satzung).

(2)  Für die Beschlussfassung über die Auflösung der Genossenschaft, über die Verschmelzung, über die Umwandlung der Haftungsart und der Herabsetzung der Haftung oder der Geschäftsanteile ist die Anwesenheit oder Vertretung von wenigstens zwei Drittel der Mitglieder notwendig.

(3)  Im Falle der Beschlussunfähigkeit der Generalversammlung kann über die in der Tagesordnung angekündigten Gegenstände nach Abwarten einer halben Stunde ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden oder vertretenen Mitglieder beschlossen werden. Hierauf muss in der Einladung hingewiesen worden sein.

§ 21
Beschlussfassung und Abstimmung

(1)  Die Beschlüsse der Generalversammlung werden mit absoluter Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.

(2)  Beschlüsse über Satzungsänderungen, die Verschmelzung und über die Auflösung der Genossenschaft können jedoch nur mit einer Mehrheit von mindestens zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst werden.

(3)  Stimmenthaltungen werden den ungültigen Stimmen zugezählt.

(4)  Die Abstimmung erfolgt durch Handaufheben; mit Stimmzettel ist abzustimmen, wenn dies die Generalversammlung beschließt oder es der Vorsitzende für zweckmäßig erachtet.

(5)  Die Feststellung des Abstimmungsergebnisses erfolgt durch mindestens 2 Stimmenzähler, die zu Beginn der Generalversammlung von dieser gewählt werden.

(6)  Die Beschlüsse der Generalversammlung sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden, von dem durch diesen bestellten Protokollführer und einem in der Generalversammlung gewählten Protokollmitunterfertiger eigenhändig zu unterzeichnen.

§ 22
Befugnisse der Generalversammlung

(1) Die Rechte, die den Mitgliedern in Angelegenheiten der Genossenschaft zustehen, werden von der Gesamtheit der Mitglieder in der Generalversammlung ausgeübt.

(2) Der Generalversammlung obliegen insbesondere folgende Angelegenheiten:

a)  Wahl des Vorstandes und des Aufsichtsrates bzw. deren Abberufung;

b)  Beschlussfassung über die Genehmigung des Jahresabschlusses, über die Verwendung des Reingewinnes oder die Deckung des Verlustes sowie über die Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates;

c)  Änderung der Satzung;

d)  Auflösung oder Verschmelzung der Genossenschaft;

e)  Kenntnisnahme des Revisionsberichtes.

§ 23
Wahlen

(1)  Für jedes zu besetzende Mandat hat der Vorstand nach Anhörung der gewählten Aufsichtsratsmitglieder einen Wahlvorschlag einzubringen. Aufgrund weiterer von anderen Mitgliedern bzw. von Delegierten eingebrachter Wahlvorschläge sind in den Vorstand oder in den Aufsichtsrat nur Personen wählbar, für die schriftliche Wahlvorschläge zu den einzelnen zu besetzenden Mandaten bei der Genossenschaft eingebracht wurden. Der Zeitraum zwischen der Einbringung eines solchen schriftlichen Wahlvorschlages und dem Generalversammlungstermin muss mindestens 5 Tage betragen. Dieser Wahlvorschlag kann erst nach Aushang der Einladung zu der betreffenden Generalversammlung eingebracht werden. Dem Antragsteller ist über die Einbringung des Wahlvorschlages eine Empfangsbestätigung auszustellen. Die Wahlvorschläge sind in der Generalversammlung vom Vorsitzenden zur Abstimmung zu bringen.

(2)  Die Wahlen erfolgen in getrennten Wahlgängen, und zwar:

a) für den Vorstand;
der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Obmann und dessen Stellvertreter;

b) für den Aufsichtsrat;
der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter;

(3)  Nach jedem Wahlgang ist das Ergebnis sofort durch die Stimmenzähler festzustellen.

(4)  Die Abstimmung über die Wahlvorschläge erfolgt in der Reihenfolge der Antragstellung. Bei Abstimmung durch Stimmzettel kann über mehrere verschiedene Anträge zugleich abgestimmt werden. Wird bei der ersten Abstimmung für keinen Wahlvorschlag die absolute Stimmenmehrheit erreicht, so kommt es zu einer Stichwahl über jene beiden Wahlvorschläge, die bei der ersten Abstimmung die meisten Stimmen erhielten. Als gewählt gilt, wer bei der Stichwahl die meisten Stimmen erreicht. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(5)  Die Wahl ist mit der Annahmeerklärung durch den Gewählten rechtswirksam.

(6)  Als Funktionäre sind nur Personen wählbar, die zum Zeitpunkt der Wahl das 65.Lebensjahr noch nicht überschritten haben.
IV. RECHNUNGSWESEN UND SONSTIGE BESTIMMUNGEN

§ 24
Erstellung, Überprüfung und Genehmigung des Jahresabschlusses

(1)  Der Jahresabschluss ist jährlich rechtzeitig nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu erstellen.

(2)  Das Geschäftsjahr der Genossenschaft beginnt am 01. Mai und endet am 30. April

(3)  Der Jahresabschluss ist nach Fertigstellung vom Vorstand unverzüglich dem Aufsichtsrat vorzulegen, der ihn anhand der Geschäftsbücher und der sonstigen Unterlagen einer eingehenden Überprüfung zu unterziehen hat. Über das Ergebnis dieser Überprüfung hat der Aufsichtsrat der Generalversammlung zu berichten.

(4)  Der Jahresabschluss ist durch mindestens 10 Tage vor der Generalversammlung zur Einsichtnahme für die Mitglieder im Geschäftslokal aufzulegen. Darauf ist in der Einladung zur Generalversammlung hinzuweisen.

§ 25
Gewinnverwendung und Verlustdeckung

Über die Verwendung eines Gewinnes oder die Deckung eines Verlustes entscheidet die Generalversammlung.

§ 26
Bekanntmachungen

(1)  Bekanntmachungen erfolgen durch Anschlag im Geschäftslokal am Sitz der Genossenschaft.

(2)  In den Bekanntmachungen sind der Tag des Aushanges und der Tag der Abnahme anzumerken. Der Fristenlauf beginnt mit dem Tag des Aushanges.

§ 27
Liquidation

(1)  Die Liquidation wird nach den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes voll- zogen.

(2)  Nach deren Beendigung werden die Bücher und Schriften einem ehemaligen Mitglied oder einer Person des Vertrauens zur Verwahrung übergegeben.

(3)  Über die Verwendung des nach Befriedigung sämtlicher Gläubiger und nach Auszahlung der Geschäftsanteile an die Mitglieder verbleibenden Genossenschaftsvermögens entscheidet die Generalversammlung.

§ 28
Schlussbestimmungen

(1)  Die Satzung und jede Änderung sind zur Eintragung in das Firmenbuch dem zu- ständigen Gericht anzumelden. Werden Änderungen dieser Satzung, sofern sie formeller Natur sind, vom Firmenbuch verlangt, sind zwei Vorstandsmitglieder, wovon mindestens eines der Obmann oder Obmannstellvertreter sein muss, ermächtigt, diesem Verlangen zu entsprechen oder dagegen ein Rechtsmittel zu ergreifen.

(2)  Vor einer beabsichtigten Satzungsänderung ist verpflichtend eine schriftliche Stellungnahme des Raiffeisenverbandes Steiermark einzuholen.